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Informationen zum P-Konto

Zum 01.07.2010 hat der Gesetzgeber das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) mit einem automatischen Pfändungsschutz eingeführt. Dabei handelt es sich um einen pfändungsfreien Grundfreibetrag zugunsten des Kontoinhabers, der von der Bank selbstständig und ohne weitere Anträge zu beachten ist.

Jede Person darf nur ein Konto als P-Konto führen. Einen Anspruch auf ein P-Konto gibt es nicht. Gesetzlich geregelt ist aber ein Anspruch auf kostenlose Umwandlung eines bereits bestehenden Girokontos in ein P-Konto, unabhängig davon, ob das Girokonto gepfändet ist oder sich im Soll befindet. Ein P-Konto darf nur als Guthabenkonto geführt werden. 

Grundsätzlich pfändungsfrei und zur freien Verfügung ist ein Grundfreibetrag auf dem P-Konto, der ab dem 01.07.2024 1.500 € (ab dem 01.07.2025 1.560 €) beträgt, sofern Guthaben in dieser Höhe tatsächlich vorhanden ist. Dabei sind Art und Herkunft der Einkünfte unerheblich. Sowohl das sich aus Rente oder Arbeitseinkommen als auch das sich aus Schenkungen ergebende Guthaben ist geschützt.

Auch ein höheres Guthaben kann vor einer Pfändung geschützt werden. Hier besteht jedoch keine automatische Pflicht des Kreditinstitutes, den Pfändungsschutz zu beachten.

Der automatisch auf jedem P-Konto geschützte Grundfreibetrag kann individuell angehoben werde. Dafür wird eine Bescheinigung benötigt, die durch eine der im Gesetz benannten Stellen (Arbeitgeber, Sozialleistungsträger, Familienkasse, geeignete Person (Rechtsanwält*in) oder anerkannte Schuldnerberatungsstelle) ausgestellt wird. Neben den erhöhten Freibeträgen für Unterhaltsverpflichtungen können z.B. auch Kindergeld sowie weitere Leistungen bescheinigt werden.

Wurde die Umwandlung in ein P-Konto von dem Kreditinstitut verlangt, darf das Kreditinstitut ab diesem Zeitpunkt Zahlungseingänge nicht mehr mit seinen Forderungen verrechnen.

Gehen ausschließlich unpfändbare Sozialleistungen auf das P-Konto ein, so könnte auch die Beantragung der Anordnung der Unpfändbarkeit für bis zu einem Jahr ratsam sein. In einem solchen Fall wäre das Guthaben auf dem P-Konto für diese Frist vor jeglicher Pfändung geschützt.

Der Grundfreibetrag auf dem P-Konto entspricht nicht immer der Höhe des pfändungsfreien Arbeitseinkommens. Wird bei einer gleichzeitigen Konto- und Lohnpfändung nur der unpfändbare Anteil vom Arbeitgeber auf das P-Konto überwiesen, so ist zu prüfen, ob der Schutz des P-Kontos ausreicht. Ist dies nicht der Fall, muss beim zuständigen Vollstreckungsgericht die Festsetzung eines höheren pfändungsfreien Betrages beantragt werden, sodass die Pfändung des Kontos an die Pfändung beim Arbeitgeber angepasst wird.

Die Kreditinstitute müssen P-Konten zu den allgemein üblichen Kontoführungsgebühren anbieten.

Über den BaFin-Kontenvergleich können Sie Giro- und Basiskonten vergleichen, die in Deutschland angeboten werden. Ob Kontogebühren, Kosten für Debitkarten oder Überziehungszinsen: Der Kontenvergleich bietet einen breiten und neutralen Überblick über Konten und Anbieter. Die Nutzung ist kostenfrei. Empfehlungen gibt die BaFin nicht. Mit verschiedenen Filtern können Sie die Suche individuell gestalten und ein für Sie passendes Konto finden.

Pfändungstabelle (gültig ab 01.07.2025)

Die neuen Pfändungsfreigrenzen, gültig ab 01.07.2025, sind am 11.04.2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.

Die neuen Freibeträge betragen 1.555,00 € für eine Schuldner*in ohne Unterhaltsverpflichtungen, 585,23 € für die erste unterhaltsberechtigte Person und 326,04 € für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person.

Gesetzestext

Das Pfändungsschutzkonto ist im § 850k Zivilprozessordnung geregelt. Den aktuellen Gesetzestext finden Sie hier:

P-Konto-Bescheinigungen (gültig ab 01.07.2025)

Die AG SBV weist darauf hin, dass die Musterbescheinigung unter eine Creative-Commons (CC)-Lizenz zur Sicherung des Copyrights gestellt wurde. Die Musterbescheinigung darf unter Namensnennung verwendet, aber nicht ohne Genehmigung verändert werden.

Materialien

Vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung stellt die Verbraucherzentrale NRW Musterbriefe zu folgenden Themen zur Verfügung:

- Musterbrief für die Rückforderung von Entgelten für die Führung eines P-Kontos
- Musterbrief Widerspruch gegen Wegfall des Dispo-Kredits
- Musterbrief Wegfall von Leistungen beim P-Konto
- Musterbrief zum Widerspruch gegen die Kündigung eines P-Kontos trotz Anspruch auf Basiskonto

Auf diesen Seiten hat die Verbraucherzentrale auch die wichtigsten Fragen und Antworten zum P-Konto übersichtlich zusammengestellt.

Zum Weiterlesen

Kontakt

Koordinierungsstelle SCHULDNERBERATUNG in Schleswig-Holstein
Kanalufer 48
24768 Rendsburg

Fon: 04331 593 248
Fax: 04331 593 35 248

E-Mail:
info[at]schuldnerberatung-sh.de

Förderer

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