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Informationen zum Basiskonto

Alle Personen, die sich rechtmäßig in der Europäischen Union aufhalten, haben seit dem 18.06.2016 einen Anspruch auf ein Basiskonto. Ein Basiskonto ist ein Konto, das grundlegende Zahlungsfunktionen wie Bareinzahlungen, Barauszahlungen, Überweisungen, Lastschriften und Kartenzahlungen ermöglicht.

Bei dem Basiskonto handelt es sich grundsätzlich um ein Konto auf Guthabenbasis. Jedes Kreditinstitut muss bei Vorliegen der im Gesetz geregelten Mindestvoraussetzungen den Abschluss eines Basiskontovertrages anbieten. Dafür ist ein entsprechender Antrag notwendig, den jedes Kreditinstitut zur Verfügung stellen muss. Den Antrag finden Sie hier.

Die Bank kann den Abschluss eines Basiskontovertrags nur unter bestimmten engen Voraussetzungen ablehnen. Tut sie dies, muss sie ihre Ablehnung innerhalb von 10 Tagen schriftlich begründen. Dann kann die Kund*in Beschwerde bei der BaFin einreichen, Klage vor den Zivilgerichten erheben oder die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle einschalten.

Bereits mit der Beantragung eines Basiskontos kann die Führung als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) verlangt werden. Ein Basiskonto kann aber wie jedes andere Girokonto auch in ein P-Konto umgewandelt werden.

Gebühren

Die Gebühren für ein Basiskonto müssen "angemessen" sein, d.h. den marktüblichen Entgelten entsprechen. Das Basiskonto darf also nur so viel kosten wie vergleichbare andere "normale" Girokonten bei dem betreffenden Kreditinstitut.

Über den BaFin-Kontenvergleich können Sie Giro- und Basiskonten vergleichen, die in Deutschland angeboten werden. Ob Kontogebühren, Kosten für Debitkarten oder Überziehungszinsen: Der Kontenvergleich bietet einen breiten und neutralen Überblick über Konten und Anbieter. Die Nutzung ist kostenfrei. Empfehlungen gibt die BaFin nicht. Mit verschiedenen Filtern können Sie die Suche individuell gestalten und ein für Sie passendes Konto finden.

Basiskonto für Geflüchtete

Der Anspruch auf ein Basiskonto gilt auch für Asylsuchende und Geduldete, die mit dem Basiskonto nun ebenfalls am Zahlungsverkehr teilnehmen können.

Die am 07.07.2016 in Kraft getretene Zahlungskonto-Identitätsprüfungsverordnung (ZIdPrüfV) regelt, dass der Ankunftsnachweis (Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender nach § 63a Asylgesetz) für Asylsuchende, die weder über anerkannte Reisedokumente ihrer Herkunftsstaaten noch über eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung verfügen, als Identifikationspapier zur Eröffnung eines Basiskontos genügt.

Für Inhaber einer Duldungsbescheinigung (nach abgeschlossenem Asylverfahren), mit der nicht der Pass- und Ausweispflicht genügt wird, soll diese Duldungsbescheinigung zur Identifizierung nach dem Geldwäschegesetz genügen, um ein Basiskonto bei einem im Bundesgebiet ansässigen Kreditinstitut zu eröffnen und zu nutzen (§ 60a Abs. 4 Aufenthaltsgesetz).

Materialien

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Kanalufer 48
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Fon: 04331 593 248
Fax: 04331 593 35 248

E-Mail:
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